Satzung

Satzung§ 1 Name und Sitz des Vereins1. Der Verein führt den Namen „Stifterverband für Jagdwissenschaften e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Köln und ist dort im Vereinsregister unter der Nr. VR 5141 eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

1. Der Verein hat den Zweck, die Jagdwissenschaften und die Jagdkunde zu fördern.

2. Insbesondere erstreckt sich das
a) auf die Erkenntnisse von der Biologie der wildlebenden Tiere und die damit zusammen-hängenden jagdbetrieblichen, rechtlichen und volkswirtschaftlichen Fragen,
b) auf die Fragen der Erziehung und Volksbildung.

3. Die vom Verein als Förderverein gesammelten Mittel werden ausschließlich zur Förderung
a) wissenschaftlicher Einrichtungen wie der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Bonn),
b) des Deutschen Jagd- und Fischereimuseums (München),
c) von Organisationen, die ihrerseits nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit und im Bereich der Jagdwissenschaften und Volksbildung tätig sind, sowie
d) für eigene jagdwissenschaftliche Forschungen
verwendet.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen

1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung; ist also selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Die Erfüllung des Vereinszwecks wird durch die jährlichen Beiträge der Mitglieder und durch Zuwendungen von Spendern ermöglicht.

3. Das Vermögen und die Einkünfte des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß § 3 verwendet. Zweckgebundene Spenden für wissenschaftliche Zwecke werden getrennt erfasst und ihre Weitergabe an anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen bzw. ihre Verwendung für eigene wissenschaftliche Forschungen werden getrennt ausgewiesen.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Vergütung für geleistete Beiträge und Stiftungen.

6. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat
a) Ordentliche,
b) Fördernde und
c) Ehrenmitglieder.

Die ordentliche Mitgliedschaft kann von jedem In- und Ausländer sowie Körperschaften öffentlicher oder privater Art, Personen-Gesellschaften und Firmen des In- und Auslandes erworben werden.

2. Die vorstehend aufgeführten Personen oder Personengruppen können auch fördernde Mitglieder werden.

3. Die Ehrenmitgliedschaft wird für besondere Verdienste für die Ziele des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung erteilt.

4. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages durch den Vorstand des Vereins.

5. Der Mitgliederbeitrag wird für das erste Geschäftsjahr von der Gründerversammlung, sodann von Jahr zu Jahr von dem Vorstand festgesetzt. Der Beitrag ist im ersten Jahresviertel, spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres zahlbar.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Aufkündigung oder Ausschluss.

2. Die Aufkündigung erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung mit Dreimonatsfrist nur zum Ende des Geschäftsjahres.

3. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Vereinsmitglied durch sein Verhalten das Ansehen und die Zwecke des Vereins schädigt, ferner wegen beharrlicher Weigerung der Beitragszahlung trotz wiederholter Mahnung. Das ausgeschlossene Mitglied verliert alle Rechte am Vereinsvermögen.

§ 7 Spenden

1. Von jedem Mitglied des Vereins sowie allen unter § 5, Ziffer 1 genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht Mitglied sind, darf der Verein Spenden in jeder beliebigen Höhe zur Durchführung des Vereinszwecks entgegennehmen.

2. Sind die Spenden für wissenschaftliche Zwecke bestimmt, sind sie besonders nachzuweisen.

§ 8 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, von denen 2 den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister/Schriftführer.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt; weitere Mitglieder des Vorstandes wählt der Vorstand.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ihr obliegt die Wahl und die Entlastung des Vorstandes.

2. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter.

3. Die Tagesordnung ist bei der Einladung bekanntzugeben.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 40 v. H. der Mitglieder den schriftlichen Antrag hierzu stellen oder das Interesse des Vereins es erfordert.

5. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch schriftliche Stimmrechtsvollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Hierbei sind den direkten Stimmabgaben der anwesenden Mitglieder die Stimmabgaben mit Vollmacht hinzuzurechnen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, der in der Versammlung benannt wird, zu unterschreiben ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. Wenn nicht mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen ist, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann unbeschränkt beschlussfähig ist.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die nach § 3 der Satzung begünstigten Einrichtungen, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

3. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Vermögensverwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

4. Diese Satzung ändert die am 28.05.1954 errichtete und am 19.11.1956 sowie am 02.09.1986 ergänzte Satzung.

Köln, 20. September 2010

Dieter Schütte
Vorsitzender des Vorstandes

Karl-Heinz Goßmann
Protokollführer

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